Die Volljährigkeit, selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen gilt. Mitunter wird auch der allgemeinere Begriff „Mündigkeit“ dafür benutzt.

In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die natürliche Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit nur in Hessen bei 21 Jahren (Art. 75 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen), in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren. Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die je nach Einzelfall das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann.

Volljährige Personen dürfen zudem:

  • ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten,
  • Verträge ohne Sorgeberechtigten rechtmäßig abschließen, etwa eine eigene Wohnung mieten,
  • hochprozentigen Alkohol und Tabakwaren kaufen, besitzen sowie konsumieren,
  • an Glücksspielen wie Lotto teilnehmen,
  • sich an jugendgefährdenden Orten (Nachtbars, Nachtclubs) aufhalten,
  • jugendgefährdende Schriften konsumieren

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Quelle: Wikipedia

   
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