Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die

  • körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
  • gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen

nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI (s. Grad der Pflegebedürftigkeit) festgelegten Schwere bestehen.

§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit

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