Rechtliche Definitionen:

Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer 14 (außer im Jugendarbeitsschutzgesetz, dort ab 15), aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Ein Jugendlicher gehört zu den im SGB VIII definierten jungen Menschen, zu denen ebenfalls die jüngere Personengruppe der Kinder gehört (mit Ausnahmen, „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“) und die ältere Personengruppe der jungen Volljährigen („wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“). Heranwachsender ist nach dem Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

In die Jugendzeit fallen die Pubertät, das Ende der Schulzeit, der Beginn der Berufsausbildung, die Abnabelung vom Elternhaus und die Identitätsfindung. Deswegen wird die Jugendzeit sowohl vom Jugendlichen, der sie durchlebt, als auch von den Eltern als nicht ganz einfach angesehen. So ist sie auch Gegenstand zumal der Dichtung von Volks- und Studentenliedern bis hin zu einer eigenen Jugend-Literatur.

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Quelle: Wikipedia

 

   
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