Da die Eingliederungshilfe eine Maßnahme beziehungsweise Leistung des Sozialamts ist, hat (wie so häufig) nicht jeder Anspruch auf diese Hilfe, sondern lediglich Personen, die laut Definition dieser Hilfe wirklich bedürfen. Immerhin kostet das Ganze jede Menge Geld, das vom Staat kommt. Damit man nachrangig einen Anspruch auf die Eingliederungshilfe hat, darf vorrangig kein anderer verpflichteter Träger Hilfe leisten.

Konkret bedeutet dies, dass die Eingliederungshilfe eine Leistung ist, die erst dann vom Sozialamt gewährt wird, wenn zum Beispiel weder Krankenkasse, noch andere ähnliche Träger eine vergleichbare Hilfe für die entsprechende Person anbieten würden.

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend:

  • körperlich behindert sind (beispielsweise eine stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, blinde, gehörlose oder sprachbehinderte Menschen)

oder

  • geistig stark eingeschränkt sind (wodurch eine Eingliederung in die Gesellschaft stark eingeschränkt wird)

oder

  • seelisch stark behindert sind (beispielsweise durch Psychosen, seelische Störungen infolge von Krankheiten, Suchtkrankheiten, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen)

oder

  • von einer Behinderung bedroht sind (nach allgemein ärztlicher und sonstiger fachlicher Kenntnis)

Wichtig: Mindestens einer dieser Punkt muss vorliegen, damit eine Eingliederungshilfe geleistet werden kann. Ebenso entscheidend ist auch, dass das Wörtchen „vorübergehend“ Einfluss findet – vorübergehend bedeutet hier nämlich, dass die Beschwerden mindestens 6 Monate vorliegen.

 

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