Folgende Maßnahmen werden vom Sozialamt im Zuge der Eingliederungshilfe als Leistung angeboten:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Hierfür ist die Voraussetzung, dass es sich um behinderte Personen handelt, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Leistungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben beitragen: Natürlich ist auch eine solche Leistung wichtig, da das langfristige Ziel der Eingliederungshilfe die Integration in die Arbeitswelt ist. Als Voraussetzung ist zu beachten, dass auch hier eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird, da ansonsten keine Hilfe vom Sozialamt ausgehen kann.
  2. Eine weitere Leistung ist die Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hier gibt es nun mehrere Voraussetzungen. Die erste Voraussetzung für diese Leistung ist, dass für den behinderten Menschen aufgrund seiner Behinderung keine berufliche Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infrage kommt. Der Grad der Behinderung beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit muss also entsprechend hoch sein. Als nächste Voraussetzung sei zu nennen, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung bieten kann. Hierdurch soll unter andere auch verhindert werden, dass Arbeitskollegen, Pflegekräfte oder die behinderte Person selbst gefährdet werden. Außerdem darf auch hier die behinderte Person eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten.
  3. Als nächstes wäre die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu nennen. Damit diese Leistung von Sozialamt gewährt wird, muss das Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegen.
  4. Wenn es sinnvoll ist, sollen auch Weiterbildungen durch Schule oder Ausbildung gewährt werden können, damit unter bestimmten Umständen ein Platz am Arbeitsmarkt erlangt werden kann. Auch die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt kann zu diesen Leistungen gezählt werden. Hierunter sind beispielsweise die heil- oder sozialpädagogische Betreuung in einer Tagesstätte oder in einem Heim einschließlich der notwendigen Fahrtkosten dorthin eingeschlossen.
  5. Eingliederung in einer vollstationären Einrichtung für Behinderte: Wenn es wirklich hart auf hart kommt, kann eine notwendige Maßnahme auch die Eingliederung in eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe sein. Hier werden beispielsweise auch Pflegeleistungen erbracht. Der vorrangige Zweck dieser Maßnahme ist die berufliche und soziale Eingliederung, eine Schule Ausbildung oder Erziehung behinderter Menschen. Die betroffene Person soll also gefördert werden.

zurück zu Eingliederungshilfe

   
© wjo