Im SGB XII ist verankert, dass eine von zwei Bedingungen – also unabhängig von einander – bestehen muss, damit die Grundsicherung in diesem Sinne gewährt wird. Für die Grundsicherung im Alter muss mindestens das 65. bzw.

67 Lebensjahr erreicht werden, für diesen Artikel von Bedeutung ist allerdings die Unterstützung für Menschen mit Behinderung, die nach SGB XII das 18. Lebensjahr erreicht haben und vollständig erwerbsgemindert sein müssen.

Konkret heißt es in § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, dass Menschen mit Behinderung staatliche Unterstützung erhalten, wenn sie voll erwerbsgemindert sind – also dauerhaft nicht länger als drei Stunden täglich auf dem Arbeitsmarkt tätig sein können und es wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung nicht aufgehoben wird.

 

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