Neben dem Einkommen aus einer beruflichen oder nicht beruflichen Tätigkeit gibt es Bezüge und ähnliches, die ebenfalls zur Grundsicherung dienen können. Nach dem SGB XII werden allerdings bestimmte Einkünfte nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung für Menschen mit Behinderung angerechnet.

Hierzu zählen unter anderem Pflegegeld im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes, Blindengeld nach dem Landesblindengesetz sowie Kindergeld. Bei Anspruchsberechtigten Personen, die bei ihren Eltern leben, kommt es vor, dass der Sozialleistungsträger einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stellt.

Das ist allerdings nicht immer berechtigt, so dass man sich durchaus gegen diese Anträge wehren sollte. Genaue Informationen müssen jedoch für den Einzelfall eingeholt werden und können hier aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten nicht vollständig aufgeführt werden.

 

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