Hat man nach dem SGB XII Anspruch auf Grundsicherung erfolgt zusätzlich eine Prüfung der Bedürftigkeit, denn nur jene Menschen mit Behinderung erhalten finanzielle Unterstützung, die das Existensminimum durch eigenes Einkommen nicht oder nur unzureichend decken können.

Hierbei werden die eigenen Einkünfte sowie das Einkommen des Ehegatten oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft berücksichtigt. Je nach finanzieller Ausgangslage kann die Grundsicherung als Aufstockung zum eigenen Einkommen gezahlt werden.

Das Einkommen von Eltern und Kindern wird nur dann angerechnet, wenn dieses mindestens 100.000 Euro brutto im Jahr überschreitet.

 

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